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Ratgeber · Stand: Oktober 2026 · ca. 7 Minuten Lesezeit

PPWR einfach erklärt

Was die neue EU-Verpackungsverordnung für Ihre Verpackungen bedeutet – verständlich erklärt, ohne Paragrafendschungel.

Seit dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU eine neue Verpackungsverordnung: die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40). Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – einheitlich, ohne dass jedes Land eigene Regeln schreibt. In Deutschland hat zum selben Tag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.

Das klingt nach viel Bürokratie – und ein Teil davon ist es auch. Die gute Nachricht: Die großen Änderungen kommen schrittweise bis 2040, und vieles davon betrifft vor allem die Hersteller von Verpackungen. In diesem Ratgeber erklären wir, was sich wann ändert, was das für Ihren Verpackungseinkauf bedeutet und wie wir Sie dabei unterstützen.

Mit KI erstelltes Bild: Nordwerk-Kollegin mit einer Flasche aus recyceltem PET und Kunststoff-Rezyklat in der Hand

„Die PPWR klingt nach vielen Paragrafen – im Kern geht es um drei Fragen: Ist Ihre Verpackung recyclingfähig, steckt Rezyklat drin, und ist sie nicht größer als nötig? Dabei helfen wir Ihnen gern.“

Ihr Nordwerk-Team · Beratung unter 04542 900470

Das Wichtigste in Kürze

  • Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 EU-weit einheitlich.
  • Die großen Schritte kommen gestaffelt: einheitliche Kennzeichnung ab 2028, Recyclingfähigkeit ab 2030, danach weniger Leerraum im Versand.
  • Ziel: weniger Verpackungsmüll, mehr Recycling, mehr recyceltes Material.
  • Wir prüfen unser Sortiment Artikel für Artikel und stellen Ihnen die passenden PPWR-Unterlagen bereit.
  • Wir bleiben am Ball. Auch bei zukünftigen Anpassungen oder Neuerungen informieren wir Sie und stellen Ihnen die benötigten Unterlagen für Ihre Dokumentation zur Verfügung.
  • Gerne senden wir Ihnen eine Zusammenfassung Ihrer bei uns bezogenen Mengen für Ihre LUCID-Meldung. Natürlich kostenfrei.

Warum gibt es die PPWR?

Verpackungen schützen Waren – aber sie werden auch schnell zu Abfall. In der EU fielen laut Eurostat 2022 rund 186 Kilogramm Verpackungsabfall pro Kopf an, in Deutschland sogar rund 227 Kilogramm (Statistisches Bundesamt). Die PPWR soll diesen Berg verkleinern und dafür sorgen, dass aus gebrauchten Verpackungen wieder neue werden. Dafür verfolgt sie drei Ziele:

Vermeiden

Weniger Material, weniger Luft im Paket, keine unnötigen Umverpackungen.

Kreislauf schließen

Verpackungen sollen so gestaltet sein, dass sie tatsächlich recycelt werden können.

Rohstoffe wiederverwenden

Mehr recyceltes Material in neuen Verpackungen und mehr Mehrweglösungen.

Der Fahrplan: Was gilt wann?

Die PPWR wirkt nicht auf einen Schlag, sondern in Etappen. Hier die wichtigsten Meilensteine im Überblick:

12. August 2026

Der Startschuss

Die PPWR gilt. Seitdem gelten u. a. Grenzwerte für Schwermetalle in Verpackungen und – für Lebensmittelverpackungen – strenge Grenzwerte für PFAS („Ewigkeitschemikalien“). Erzeuger müssen die Konformität ihrer Verpackungen dokumentieren.

12. Februar 2028

Kompostierbar, wo es Sinn ergibt

Teebeutel, Kaffeepads und Obstaufkleber müssen industriell kompostierbar sein.

12. August 2028*

Einheitliche Kennzeichnung

EU-weit einheitliche Symbole zeigen, aus welchem Material eine Verpackung besteht und wie sie richtig entsorgt wird.

1. Januar 2030

Der große Schritt

Alle Verpackungen müssen recyclingfähig gestaltet sein, und Kunststoffverpackungen brauchen Mindestanteile an Rezyklat. Außerdem greifen erste Mehrwegziele für Transportverpackungen – Kartons sind davon ausgenommen. Die 50-%-Grenze für Leerraum folgt, sobald die EU die Berechnungsmethode festgelegt hat.

2035

Recycling in großem Maßstab

Verpackungen müssen nicht nur recyclingfähig sein, sondern auch tatsächlich in großem Maßstab recycelt werden.

2038 / 2040

Die Messlatte steigt

Ab 2038 sind nur noch die besten Recyclingstufen erlaubt, ab 2040 gelten höhere Rezyklat- und Mehrwegquoten.

* Einige Termine hängen davon ab, wann die EU-Kommission noch ausstehende Detailregeln veröffentlicht. Wir halten diese Seite aktuell.

Was ändert sich für Sie?

Für Ihren Verpackungseinkauf werden vor allem vier Themen wichtig:

Recyclingfähigkeit

Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein. Monomaterialien – Verpackungen aus nur einem Material – sind hier klar im Vorteil, weil sie sich leicht sortieren und verwerten lassen.

Mehr Rezyklat

Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 einen Mindestanteil an recyceltem Material enthalten – je nach Verpackungsart zwischen 10 und 35 %, ab 2040 noch deutlich mehr.

Weniger Luft im Paket

Versand-, Transport- und Sammelverpackungen dürfen künftig höchstens 50 % Leerraum haben – frühestens ab 2030. Verantwortlich ist, wer die Verpackung befüllt. Passende Kartongrößen werden damit wichtiger denn je.

Klare Kennzeichnung

Einheitliche Symbole sollen zeigen, woraus eine Verpackung besteht und in welche Tonne sie gehört – in der ganzen EU gleich.

Tipp für den Versand: Kartons mit variabler Höhe lassen sich auf die Ware anpassen – das spart Füllmaterial und Leerraum. Übrigens: Von den Mehrwegquoten für Transportverpackungen sind Kartons ausgenommen.

Wer ist wofür zuständig?

Die PPWR verteilt die Pflichten nach Rollen. Vereinfacht gesagt gibt es drei Beteiligte:

Der Erzeuger

Er stellt die Verpackung her (oder lässt sie unter eigenem Namen herstellen) und sorgt dafür, dass sie die Anforderungen erfüllt. Das dokumentiert er in einer EU-Konformitätserklärung. Wichtig: Wer Verpackungen mit eigener Marke oder eigenem Logo bedrucken lässt, kann selbst als Erzeuger gelten.

Der Händler

Er verkauft Verpackungen weiter und prüft dabei, ob Kennzeichnung, Angaben des Erzeugers und Registrierung in Ordnung sind.

Der Befüller und Versender

Wer Waren verpackt und an Kunden verschickt, registriert und lizenziert seine Verpackungen über LUCID und ein duales System. Neu seit August 2026: Fertige, unbedruckte Versandverpackungen lizenziert in der Regel schon, wer sie in Deutschland als Erster in Umlauf bringt.

Bei einigen unserer Versandtaschen-Serien übernehmen wir die Systembeteiligung bereits für Sie – das steht dann ausdrücklich auf der jeweiligen Artikelseite. Was Sie in welchem Fall selbst lizenzieren müssen – auch beim klassischen Faltkarton –, erklären unsere häufigen Fragen zum Verpackungsrecht.

Sie versenden ins EU-Ausland?

Neu ist eine Pflicht, die vor allem Onlinehändler betrifft: Wer verpackte Ware direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land verschickt, muss dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen – zusätzlich zu Registrierung und Systembeteiligung im jeweiligen Land. Gerade für kleinere Shops kann das aufwendig sein. Informieren Sie sich frühzeitig, zum Beispiel bei Ihrer IHK oder Ihrem dualen System.

Was wir bei Nordwerk dafür tun

Monomaterial als Standard

Rund 90 % unserer Verpackungslösungen bestehen bereits heute aus Monomaterialien und sind damit gut recycelbar.

Unterlagen zu Ihren Artikeln

Wir prüfen unser Sortiment Artikel für Artikel und stellen die passenden Unterlagen bereit – PPWR-Bestätigung bzw. EU-Konformitätserklärung und technisches Datenblatt.

Nachhaltige Alternativen

Versandtaschen aus Rezyklat mit dem Blauen Engel, FSC-zertifizierte Papierprodukte und industriell kompostierbare Beutel.

Häufige Fragen

Viele Anforderungen greifen erst ab 2028 bzw. 2030. Seit dem 12. August 2026 gelten aber bereits u. a. Grenzwerte für Schadstoffe, die Dokumentationspflichten der Hersteller und die neuen Regeln zur Herstellerverantwortung. Prüfen Sie vor allem, ob Ihre Registrierung und Systembeteiligung stimmen und ob Sie ins EU-Ausland versenden.

Eine Verpackung ist recyclingfähig, wenn sie so gestaltet ist, dass sie gesammelt, sortiert und zu neuem Rohstoff verarbeitet werden kann. Die EU bewertet das künftig in Stufen von A bis C. Voraussichtlich ab 2030 müssen alle Verpackungen mindestens Stufe C erreichen, ab 2038 mindestens Stufe B.

Nicht automatisch. Papier und Karton lassen sich sehr gut recyceln. Eine dünne Folie aus nur einem Kunststoff – idealerweise mit Rezyklat – kann je nach Anwendung aber genauso sinnvoll sein, etwa weil sie weniger Material braucht oder die Ware besser schützt. Entscheidend sind Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Produktschutz.

Ja, grundsätzlich auch Pakete im Onlinehandel: Versand-, Transport- und Sammelverpackungen dürfen künftig höchstens 50 % Leerraum enthalten. Die Pflicht greift frühestens ab 2030 – und erst, wenn die EU-Kommission die Berechnungsmethode festgelegt hat. Verantwortlich ist, wer die Verpackung befüllt. Unser Tipp: Wählen Sie Kartons, die zur Ware passen. In unserem Shop finden Sie viele Größen, auch mit variabler Höhe.

PFAS sind sehr langlebige Industriechemikalien, die sich in der Umwelt anreichern – deshalb oft „Ewigkeitschemikalien“ genannt. Seit dem 12. August 2026 gelten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt strenge Grenzwerte: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in der Summe und 50 ppm für PFAS insgesamt (einschließlich polymerer PFAS).

Ab dem 12. Februar 2028 müssen bestimmte Produkte wie Teebeutel, Kaffeepads und Obstaufkleber industriell kompostierbar sein. Für alle anderen Verpackungen gilt: Kompostierbar ist dann sinnvoll, wenn sie auch passend entsorgt werden. Sprechen Sie uns gern auf unsere industriell kompostierbaren Beutel an.

Ja. Wir prüfen unser Sortiment Artikel für Artikel und stellen die passenden Unterlagen bereit. Sprechen Sie uns an – wir senden Ihnen die Unterlagen zu Ihren Artikeln gern zu.

Noch mehr Antworten aus der Praxis – von LUCID über gebrauchte Kartons bis zur Umweltwerbung – finden Sie in unseren häufigen Fragen zum Verpackungsrecht.

Fragen zu einem bestimmten Artikel?

Unser Team hilft Ihnen gern weiter – Montag bis Donnerstag 8–17 Uhr, freitags 8–15 Uhr.

Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (EUR-Lex) · Bundesumweltministerium: VerpackDG · IHK Osnabrück: PPWR-Überblick · Statistisches Bundesamt: Verpackungsmüll

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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