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Ratgeber · Stand: 10. Oktober 2026 · 43 Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen zu Verpackungsrecht und Nachhaltigkeit

LUCID, Lizenz, PPWR und Umweltwerbung – die Fragen, die Online-Händler wirklich stellen. Kurz und verständlich beantwortet.

Seit August 2026 gelten neue Verpackungsregeln – und in Händlerforen, Marktplatz-Communities und bei uns am Telefon tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Hier geben wir einen ersten Überblick: kurz, verständlich und ohne Paragrafendschungel.

Die Antworten sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie am besten mit Ihrem dualen System oder einer Fachberatung. Stand: 10. Oktober 2026.

Die häufigsten Irrtümer

  • „Ich verschicke nur wenig.“ Es gibt keine Mindestmenge.
  • „Kleinunternehmer sind befreit.“ Die Steuerregel gilt hier nicht.
  • „LUCID reicht doch.“ Die Lizenz kommt dazu.
  • „B2B ist ausgenommen.“ Versandverpackungen fast nie.
  • „Seit August muss ich nichts mehr lizenzieren.“ So pauschal stimmt das nicht.
  • „Kompostierbar gehört in die Biotonne.“ Nein, in die Gelbe Tonne.

Betrifft mich das überhaupt?

Ja. Es gibt keine Mindestmenge und keine Bagatellgrenze: Wer gewerblich Ware verpackt an Kunden verschickt, ist grundsätzlich dabei – auch beim ersten Paket. Nur wer privat ab und zu gebrauchte Sachen verkauft, ist nicht gemeint.

Was genau Sie tun müssen, hängt von Ihrem Geschäftsmodell ab. Ein pauschales „betrifft mich nicht“ stimmt aber praktisch nie.

Nein. Die Kleinunternehmerregelung aus dem Steuerrecht (§ 19 UStG) hat mit dem Verpackungsrecht nichts zu tun. Registrierung und Lizenz gelten unabhängig von Umsatz und Unternehmensgröße.

Die EU-Verpackungsverordnung kennt zwar Erleichterungen für „Kleinstunternehmen“ (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme). Die betreffen aber vor allem die Frage, wer bei Verpackungen mit Ihrem Logo die technischen Unterlagen erstellt – eine generelle Befreiung von Registrierung und Lizenz gibt es nicht.

In aller Regel ja. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stuft Versandverpackungen „ausnahmslos“ als systembeteiligungspflichtig ein – auch wenn das Paket bei einem Gewerbekunden ankommt. Der Grund: Büros, Praxen, Handwerksbetriebe, Hotels oder Gaststätten gelten rechtlich als „vergleichbare Anfallstellen“ und werden wie Privathaushalte behandelt.

Anders kann es bei reinen Transportverpackungen aussehen, die nur bei Industrie und Großgewerbe anfallen, zum Beispiel bei Palettenware. Dafür gelten eigene Rücknahmepflichten statt der Lizenz.

Nein, das sind zwei getrennte Schritte – und beide sind Pflicht:

  • LUCID ist das kostenlose, öffentliche Verpackungsregister der Zentralen Stelle. Dort registrieren Sie sich mit Firmen- und Markennamen und tragen Ihre Mengen ein.
  • „Lizenz“ ist der umgangssprachliche Begriff für die Systembeteiligung: ein kostenpflichtiger Vertrag mit einem dualen System, das Sammlung und Recycling Ihrer Verpackungen beim Endkunden bezahlt.

Wichtig: Die Mengen, die Sie beim dualen System melden, tragen Sie genauso auch in LUCID ein – die Zahlen müssen übereinstimmen.

LUCID und Lizenz: anmelden, melden, bezahlen

Ja. Registrierung und Systembeteiligung müssen stehen, bevor die erste Verpackung in Umlauf geht. Die Registrierung in LUCID ist kostenlos und online schnell erledigt. Danach schließen Sie den Vertrag mit einem dualen System und melden Ihre voraussichtliche Jahresmenge.

Nein – aber „Pi mal Daumen“ reicht auch nicht. Die Zentrale Stelle verlangt, dass Mengen belegbar ermittelt werden: über Datenblätter oder Wiegen, nicht über eine freie Schätzung. In der Praxis geht das so:

  1. Gewicht je Verpackungsart ermitteln (z. B. „Karton Größe M = 180 g“) – aus dem Datenblatt oder einmal selbst gewogen.
  2. Mit der Stückzahl aus Einkauf oder Versand multiplizieren.
  3. Klebeband, Füllmaterial und Etiketten dazurechnen.
  4. Die Rechnung aufbewahren – sie ist Ihr Nachweis.

Das müssen Sie nicht genau wissen. Sie melden zu Beginn eine Planmenge, am besten auf Basis des Vorjahres. Nach Jahresende melden Sie die tatsächliche Menge, und es wird abgerechnet. Verschicken Sie unterjährig deutlich mehr als geplant, melden Sie nach: zuerst beim dualen System, dann in LUCID.

Das hängt von Material und Menge ab – Papier und Karton sind pro Kilo deutlich günstiger als Kunststoff. Für kleine Shops mit wenigen hundert Kilo Verpackung im Jahr liegen die Kosten erfahrungsgemäß meist im zwei- bis niedrigen dreistelligen Eurobereich pro Jahr. Viele Systeme haben Mindestentgelte und Online-Rechner. Die Registrierung in LUCID selbst kostet nichts.

Das entscheiden Sie selbst. Es gibt mehrere zugelassene Systeme mit unterschiedlichen Preisen und Mindestentgelten – ein Vergleich lohnt sich. Wechseln können Sie je nach Vertrag, meist zum Jahreswechsel.

Nur bei größeren Mengen: ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen einer anderen Materialart (z. B. Kunststoff) im Vorjahr. Abgabe jeweils bis 15. Mai, geprüft von einem Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer. Die allermeisten kleinen Shops liegen weit darunter – die Zentrale Stelle kann die Erklärung aber jederzeit anfordern.

Nein, dafür gibt es keine Pflicht. Gebraucht wird die Nummer vor allem von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern: Amazon, eBay, Etsy & Co. müssen sie vor dem Verkauf prüfen (siehe Marktplätze, Abmahnungen, Bußgelder).

Ja, und zwar besser heute als morgen. Sie können sich nachträglich registrieren und Mengen auch für zurückliegende Jahre bei einem dualen System nachbeteiligen. Ein Bußgeld ist damit nicht automatisch vom Tisch – aber wer selbst nachmeldet, steht deutlich besser da als jemand, den die Zentrale Stelle bei einer Kontrolle findet. Dann drohen Nachzahlungen für die Vorjahre und die Abschöpfung des Gewinns.

Kartons, Versandtaschen, Füllmaterial: Was gilt im Alltag?

Neu seit 12. August 2026: In diesem Bereich hat sich am meisten geändert. Viele Antworten in Foren und älteren Ratgebern beziehen sich noch auf das alte Verpackungsgesetz und sind überholt. Was Sie selbst melden müssen, besprechen Sie am besten mit Ihrem dualen System.

In der Regel ja. Zur Versandverpackung zählt alles, was mit beim Kunden ankommt: Klebeband, Papierpolster, Luftpolsterfolie, Luftkissen, Verpackungschips, Seidenpapier und Etiketten. Papier und Pappe laufen dabei unter „Papier, Pappe, Karton“, Kunststoff-Klebeband und Folien unter „Kunststoffe“.

In der Regel nicht. Nach den Auslegungshilfen der EU-Kommission machen Aufrichten, Befüllen, Verschließen und ein normales Versandetikett Sie nicht zum Erzeuger der Verpackung. Etiketten, die Sie selbst aufbringen, zählen aber bei Ihrer Mengenmeldung mit.

Bei Verpackungen mit Ihrem eigenen Logo können für Sie zusätzliche Pflichten entstehen, etwa bei Registrierung, Lizenz und Dokumentation. Welche das sind, hängt unter anderem von Ihrer Unternehmensgröße ab. Lassen Sie das am besten vor dem ersten Druckauftrag mit Ihrem dualen System oder einer Fachberatung klären.

Ja – das ist sogar eine gute Idee. Lizenzfrei ist der gebrauchte Karton aber nur, wenn Sie eindeutig nachweisen können, dass er schon einmal an einem dualen System beteiligt war. Bei Umkartons aus Ihrer eigenen Warenanlieferung gelingt das meist nicht, weil das Transportverpackungen waren. Neues Klebeband, Füllmaterial und Etiketten melden Sie in jedem Fall. Der pragmatische Weg: wiederverwendete Kartons einfach mitmelden.

Nein. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen Sie weiter verwenden – die EU-Kommission hat klargestellt, dass solche Bestände nicht zurückgerufen werden müssen. Für die Lizenz gilt: Ihre bestehende Systembeteiligung läuft längstens bis 31. Dezember 2026 weiter. Klären Sie mit Ihrem dualen System, welche Verpackungen Sie ab 2027 noch selbst beteiligen.

PPWR und neues Verpackungsgesetz: Was ist neu, was kommt?

Zwei Dinge auf einmal: Seit diesem Tag gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) direkt in allen EU-Ländern. Und in Deutschland hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.

Das Grundprinzip für Online-Händler bleibt: registrieren (LUCID), lizenzieren (duales System), Mengen melden. Neu sind vor allem drei Punkte: wer bei Versandverpackungen als „Hersteller“ gilt, Dokumentationspflichten für Verpackungshersteller und strengere Regeln beim Versand ins EU-Ausland. Alle Termine im Überblick finden Sie in unserem Ratgeber PPWR einfach erklärt.

Ja, ein paar Dinge sollten Sie noch in diesem Jahr erledigen:

  • LUCID-Daten prüfen: Bestehende Registrierungen gelten weiter. Nötige Änderungen müssen bis 12. November 2026 eingetragen sein.
  • Systemvertrag klären: Bestehende Systembeteiligungen gelten längstens bis 31. Dezember 2026. Klären Sie mit Ihrem dualen System, wie es ab 2027 weitergeht.
  • Auslandsversand prüfen: Für jedes EU-Land, in das Sie an Endkunden verschicken, gelten eigene Pflichten (siehe Versand ins Ausland).
  • Werbeaussagen prüfen: Seit 27. September 2026 sind viele Umweltaussagen auf Verpackungen verboten (siehe Nachhaltigkeit).

Bitte nicht vorschnell. Alle Mengen, die Sie bis zum 11. August 2026 verschickt haben, bleiben lizenzpflichtig und müssen für 2026 abgerechnet werden. Auch danach bleibt in vielen Fällen etwas bei Ihnen, etwa Verpackungen Ihrer eigenen Produkte, Verpackungen mit Ihrem Logo, importierte Ware sowie selbst zugefügtes Klebeband und Füllmaterial. Sprechen Sie vor einer Kündigung mit Ihrem dualen System.

Die EU-Konformitätserklärung erstellt der „Erzeuger“, also wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt. Lassen Sie Verpackungen mit Ihrem Logo herstellen oder verpacken Sie eigene Produkte unter Ihrem Namen, kann das auch Sie betreffen.

Die Unterlagen, die wir zu unseren Artikeln bereitstellen, finden Sie unter id.nordwerk.de.

Ja, das kommt: Versand-, Transport- und Umverpackungen dürfen künftig höchstens 50 % Leerraum haben – und Füllmaterial zählt dabei als Leerraum. Verantwortlich ist, wer das Paket packt. Die Regel gilt frühestens ab 1. Januar 2030; legt die EU die Berechnungsmethode später fest, erst drei Jahre danach. Ausgenommen sind zum Beispiel Produktverpackungen, die direkt als Versandverpackung verschickt werden.

Unser Tipp: Schon heute Kartons wählen, die zur Ware passen – das spart Füllmaterial, Porto und später Ärger. Hilfreich sind Kartons mit variabler Höhe und für Textilien unser Beutelfinder.

In Deutschland derzeit nicht. Wer freiwillig Materialcodes aufdruckt, muss die offiziellen Kürzel verwenden (z. B. „20 PAP“ für Wellpappe). EU-weit einheitliche Piktogramme werden frühestens ab 12. August 2028 Pflicht – voraussichtlich später, weil die EU die Detailregeln noch nicht veröffentlicht hat. Für Frankreich und Italien gelten schon heute eigene Pflichten (siehe Versand ins Ausland).

Nein. Der Grüne Punkt ist seit vielen Jahren keine Pflicht mehr und kein Nachweis dafür, dass Ihre Verpackung lizenziert ist. Er ist eine geschützte Marke – aufdrucken dürfen Sie ihn nur mit einem entsprechenden Vertrag.

Versand ins Ausland

Nein. Registrierung und Lizenz in Deutschland gelten nur für Deutschland. Verschicken Sie direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land, sind Sie dort der „Hersteller“ – für die Versandverpackung und für die Verpackungen Ihrer Produkte. Das heißt: Registrierung und Systembeteiligung im jeweiligen Land und nach der PPWR zusätzlich ein Bevollmächtigter vor Ort, der Ihre Pflichten dort wahrnimmt. Österreich verlangt diesen Bevollmächtigten von ausländischen Versandhändlern schon seit 2023, Frankreich ebenfalls. Viele duale Systeme und spezialisierte Dienstleister bieten das als Paket an.

Stand heute nicht. Es gibt Vorschläge: Die EU-Kommission will die Pflicht zum Bevollmächtigten für Unternehmen aus der EU bis 2035 aussetzen, der Umweltausschuss des EU-Parlaments will das auf kleine Unternehmen beschränken, und die Bundesregierung hat eine Ausnahme für Händler unter 10 Tonnen pro Jahr vorgeschlagen. Beschlossen ist davon nichts – im Rat der Mitgliedstaaten wurden die Verhandlungen im Frühjahr 2026 sogar gestoppt. Bis eine Änderung im EU-Amtsblatt steht, gilt die Pflicht. Und selbst dann blieben Registrierung und Lizenz im Zielland bestehen.

Bei sehr kleinen Auslandsmengen lohnt es sich deshalb nachzurechnen, ob sich der Versand in jedes einzelne Land rechnet.

Nein. Beim Versand direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land gelten Sie dort als Hersteller – egal, wo Sie die Verpackung gekauft haben. Bevollmächtigten und Registrierung ersetzt ein Einkauf im Zielland nicht.

Frankreich verlangt für Verbraucherverpackungen das Triman-Logo mit Trennhinweis (Info-tri); Verstöße kann die französische Behörde mit Bußgeldern ahnden. Italien verlangt seit 2023 eine Umweltkennzeichnung: Materialcode und bei Verbraucherverpackungen einen Entsorgungshinweis – das darf auch digital erfolgen, etwa per QR-Code oder auf der Website. Beide Kennzeichnungen gelten, bis die EU-einheitliche Kennzeichnung greift. Ob Triman auch für reine Versandverpackungen nötig ist, lassen Sie sich am besten von Ihrem französischen System bestätigen.

Marktplätze, Abmahnungen, Bußgelder

Weil sie müssen. Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister (z. B. Versand durch Amazon) sind gesetzlich verpflichtet, vor dem Verkauf Ihre Registrierungsbestätigung und eine Selbstbescheinigung einzuholen. Fehlen die Nachweise, dürfen sie Ihre Produkte nicht anbieten bzw. nicht für Sie versenden. Für Länder wie Frankreich verlangen die Plattformen zusätzlich die dortige EPR-Nummer.

Nicht verwechseln: Die Registrierung bei DIVID (Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt) ist etwas anderes als LUCID. Sie betrifft nur bestimmte Einwegkunststoffprodukte, etwa To-go-Lebensmittelbehälter, leichte Tragetaschen oder Feuchttücher.

Ja. Gerichte werten die Pflichten des Verpackungsrechts als sogenannte Marktverhaltensregeln – Verstöße können Mitbewerber und Verbände deshalb abmahnen (z. B. LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020, Az. 1 O 417/19). Gut zu wissen aus demselben Urteil: Es genügte, unter der Geschäftsbezeichnung registriert zu sein, unter der der Shop auftrat. Achten Sie darauf, dass in LUCID alle Ihre Marken- und Shopnamen eingetragen sind.

  • Bußgeld bis 200.000 € für fehlende Systembeteiligung, bis 100.000 € für fehlende Registrierung
  • Vertriebsverbot: Ohne Registrierung und Lizenz dürfen Sie die Ware gar nicht anbieten – und Marktplätze müssen sperren
  • Nachzahlung für die Vorjahre und Abschöpfung des Gewinns
  • Abmahnungen durch Mitbewerber

Die Zentrale Stelle meint es ernst: Für die Jahre 2019 bis 2024 hat sie rund 25.800 Verdachtsfälle an die Bußgeldbehörden der Länder abgegeben. In einem ihrer veröffentlichten Fälle musste eine Versandapotheke, die ihre Versandverpackungen fünf Jahre lang nicht beteiligt hatte, mindestens 2 Millionen Euro nachzahlen.

Nachhaltigkeit und Werbung mit Umweltaussagen

Nicht automatisch. Ökobilanzen zeigen: Wie viel Material eingesetzt wird, zählt mindestens so viel wie das Material selbst. Papier wird häufiger recycelt – 2023 lag die Recyclingquote für Papier- und Kartonverpackungen in Deutschland bei 86,6 %, für Kunststoffverpackungen bei 52,2 %. Kunststoff kommt dafür oft mit deutlich weniger Material aus.

Ein Beispiel aus einer Studie der Bundesvereinigung Logistik (2025) für den Versand eines Pullovers: Papierbeutel rund 11 g CO₂e, Kunststoffbeutel rund 16 g, Standardkarton rund 89 g. Die eigentliche Botschaft: Für Textilien ist eine leichte Versandtasche – ob Papier oder Folie – klimatisch deutlich besser als ein Karton.

Rezyklat ist Kunststoff, der aus Abfällen zurückgewonnen wurde. Er ersetzt neuen Kunststoff und senkt die Klimabelastung des Materials. Besonders wertvoll ist „Post-Consumer-Rezyklat“ aus gebrauchten Verpackungen, etwa aus dem Gelben Sack – das schließt den Kreislauf. Nur dieses zählt auch für die künftigen EU-Rezyklatquoten.

Der Blaue Engel für Folienprodukte wie Versandtaschen (DE-UZ 30a) verlangt mindestens 80 % Post-Consumer-Rezyklat und begrenzt Schadstoffe. Ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen ohnehin Mindestanteile an Rezyklat enthalten – bei den meisten Folien-Versandtaschen 35 %. Unsere Versandtaschen mit Blauem Engel finden Sie unter ECOMAILER®.

Für Versandtaschen meist nicht – und nein, in die Biotonne gehören sie nicht. Dort sind nur zertifizierte Bioabfall-Sammelbeutel erlaubt, und auch die nur, wenn die Kommune sie zulässt. Kompostierbare Versandtaschen gehören in die Gelbe Tonne bzw. Wertstofftonne. Recycelt werden sie dort nicht, sondern verbrannt. Das Umweltbundesamt sieht bei kompostierbaren und biobasierten Kunststoffverpackungen deshalb „keine gesamtökologischen Vorteile“.

Sinnvoll ist „kompostierbar“ vor allem dort, wo es die EU ausdrücklich vorsieht – etwa ab 2028 bei Teebeuteln und Kaffeepads.

Gegenüber Verbrauchern seit dem 27. September 2026 weitgehend nicht mehr. Das geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt eine EU-Richtlinie gegen Greenwashing um. Seitdem gilt:

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sind nur noch erlaubt, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können – etwa über das EU-Ecolabel oder ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen. Für „nachhaltig“ gilt in der Praxis dasselbe.
  • „Klimaneutral“ auf Basis von CO₂-Ausgleichszahlungen ist verboten.
  • Selbst gestaltete Öko-Siegel sind verboten – erlaubt sind nur Siegel mit unabhängiger Zertifizierung oder staatliche Zeichen.
  • Eine Abverkaufsfrist für bereits bedruckte Verpackungen gibt es nicht. Notfalls hilft nur Überkleben.

Was weiter geht: konkrete, belegbare Angaben direkt auf der Verpackung, zum Beispiel „Karton aus 80 % Recyclingfasern“ – mit dem Nachweis vom Lieferanten in der Schublade. Prüfen Sie Aufdrucke vor dem Druck, im Zweifel mit Ihrer IHK oder Ihrem Anwalt.

Nur, wenn Sie dazu berechtigt sind und das Produkt tatsächlich zertifiziert ist. Das FSC-Zeichen setzt eine FSC-Zertifizierung bzw. -Lizenz voraus. Der Blaue Engel setzt einen Zeichenbenutzungsvertrag mit der RAL voraus und gilt nur für Produkte, die die Vergabekriterien erfüllen. Für „OK compost“ ist die Zertifizierungsstelle zuständig. Klären Sie die Nutzung vor dem Druck mit Ihrem Lieferanten – ein Siegel ohne Berechtigung ist irreführend und verletzt Markenrechte.

Das sind Materialcodes. Sie sagen, woraus die Verpackung besteht – nicht, ob sie tatsächlich recycelt wird:

  • 20 PAP = Wellpappe, 21 PAP = sonstige Pappe, 22 PAP = Papier
  • 4 LDPE = Polyethylen niedriger Dichte, typisch für Versandtaschen und Folien
  • 81 C/PAP = Verbund aus überwiegend Papier mit Kunststoff, 84 C/PAP = Papier mit Kunststoff und Aluminium

Die Angabe ist in Deutschland freiwillig. Mit der EU-einheitlichen Kennzeichnung werden diese Codes abgelöst.

  • Karton, Papierversandtasche, Papierpolster: Altpapier – Karton möglichst flach falten
  • Kunststoff-Versandtasche, Luftpolsterfolie, Luftkissen, Styropor-Chips: Gelbe Tonne, Gelber Sack oder Wertstofftonne
  • „Kompostierbare“ Versandtasche: ebenfalls Gelbe Tonne – nicht Biotonne
  • Papiertasche mit eingeklebtem Luftpolster: wenn möglich trennen, sonst Gelbe Tonne
  • Klebeband: darf am Karton bleiben – abziehen hilft dem Recycling aber

Tipp für Ihre Kunden: Materialien nicht ineinanderstopfen, also die Folie aus dem Karton nehmen. Regionale Besonderheiten kennt die örtliche Abfallberatung.

Ökologisch lohnt sich eine Mehrweg-Versandtasche erst nach mehreren Umläufen – im Vergleich zu einer leichten Einwegtasche je nach Studie nach etwa 4 bis 7. In Praxistests großer Händler kamen 75 bis 81 % der Taschen zurück, im Schnitt wurde jede Tasche aber nur etwa dreimal genutzt. Bisher ist Mehrweg teurer als Einweg. Für kleine Shops ist eine passgenaue, leichte Einwegverpackung aus Rezyklat oder Recyclingpapier oft der realistischere Hebel. Die EU-Mehrwegquoten ab 2030 betreffen vor allem Paletten, Kisten und Behälter – Kartons sind ausdrücklich ausgenommen.

Die richtige Größe. Zu große Kartons sind laut Umweltbundesamt „ökologisch doppelt nachteilig“: mehr Kartonmaterial und zusätzlich Füllmaterial. Schon 20 % weniger Volumen sparen rund 14 % Kartongewicht. Für Textilien reicht meist eine leichte Versandtasche statt eines Kartons. Danach kommen: Rezyklat bzw. Recyclingpapier, Monomaterial und so wenig Füllmaterial wie möglich.

So unterstützt Nordwerk Sie

Unter id.nordwerk.de finden Sie die Unterlagen, die wir zu unseren Artikeln bereitstellen – je nach Artikel zum Beispiel das technische Datenblatt oder eine PPWR-Bestätigung.

Zu Artikeln, für die wir eine PPWR-Bestätigung oder EU-Konformitätserklärung ausgestellt haben, finden Sie das Dokument unter id.nordwerk.de. Gut zu wissen: Vieles entscheidet sich erst bei der Verwendung – etwa Leerraum, Lizenz oder Kennzeichnung im Zielland. „PPWR-konform“ ist deshalb keine Eigenschaft, die eine leere Verpackung allein mitbringt.

Ihre Bestellungen mit Artikeln und Mengen sehen Sie in Ihrem Kundenkonto und auf Ihren Rechnungen. Angaben zum Material stehen im technischen Datenblatt des Artikels. Damit können Sie Ihre Mengen selbst ermitteln, wie unter LUCID und Lizenz beschrieben.

Ihre Frage war nicht dabei?

Unser Team hilft Ihnen gern weiter – Montag bis Donnerstag 8–17 Uhr, freitags 8–15 Uhr.

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